
(lat.) `Niemand ist gehalten, sich selbst anzuklagen.†œ Strafprozessuales Fundamentalprinzip und tatbestandsimmanente Begrenzung der Rechtspflegedelikte, wonach niemand an seiner eigenen Überführung im Strafprozess aktiv mitwirken muss, sondern schweigen und die angelastete Tatbeteiligung auch leugnen darf.
Gefunden auf
https://www.enzyklo.de/Lokal/42343
Keine exakte Übereinkunft gefunden.